Einkaufsbedingungen

AEBs

Allgemeine Einkaufsbedingungen
der ILFA
Industrieelektronik und Leiterplattenfertigung aller Art GmbH


§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich


(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen bzw. bezahlen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.


§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen – Geheimhaltung


(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich auch auf sämtliche nichtschriftlichen Informationen, die dem Lieferanten im Rahmen der Bestellung zugänglich gemacht werden, sowie auf die Bestellung selbst.

(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung wirkt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort, soweit nicht eine Offenlegung aus rechtlichen Gründen erforderlich ist.


§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen


(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung bis zu einer von uns angegebenen Versandanschrift, das Entladen, die Verbringung der gelieferten Ware in unser Lager, sowie die Verpackung und etwaige Zollgebühren ein. Ist in der Bestellung eine Preisangabe nicht enthalten, so ist ein Preis noch zu vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(3) Rechnungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe und sämtliche Korrespondenz haben die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer zu enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.


§ 4
Lieferzeit


(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Sollten dem Lieferanten Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er uns dies unverzüglich unter Mitteilung der Umstände und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ansprüche.
(5) Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

(6) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns die Annahmeverweigerung oder Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei uns bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.


§ 5
Mängeluntersuchung – Ansprüche/Rechte


(1) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz (insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung) bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.


§ 6
Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz


(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 1,5 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


§ 7
Schutzrechte


(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Werden wir von einem Dritten in einem Fall gem. vorstehenden Absatz in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – Vereinbarungen in Bezug auf einen derartigen Sachverhalt zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.


§ 8
Gerichtsstand – Erfüllungsort – Gefahrübergang


(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferant auch am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, ihrer zufälligen Verschlechterung oder ihres Verlusts geht erst mit Abnahme oder Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.
 

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