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Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Abweichende Bedingungen des Bestellers sowie Ergänzungen oder Änderungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
1.2
Mit Erteilung des Auftrages oder mit der Annahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
2. Aufträge
2.1
Aufträge sind erst wirksam angenommen, wenn diese vollinhaltlich durch uns schriftlich bestätigt wurden. Eine abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot, welches einer Annahme durch den Besteller bedarf.
2.2
Mündliche Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.
2.3
Nach Fertigungsbeginn ist eine Stornierung des Auftrages gleich in welchem Umfang nicht mehr möglich.
2.4
Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind branchenüblich und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zur Annahmeverweigerung.
3. Abrufaufträge
3.1
Rahmenaufträge mit Abrufmengen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarungen, welche verbindlich zumindest die Abrufmenge und den Abrufzeitraum festlegen.
3.2
Das Fertigungsmaterial wird bei Auftragserteilung für die gesamte Menge eingekauft. Die Fertigung jeder einzelnen Abrufmenge beginnt mit dem Abruf durch den Besteller.
3.3
Wird die Gesamtmenge nicht innerhalb eines Jahres nach Eingang der Auftragsbestätigung bei uns abgerufen, gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die dann jeweils gültige neue Preisliste für die noch abzurufenden Waren.
3.4
Nach Ablauf des Abrufzeitraumes und Ablauf einer Nachfrist von vier Wochen sind wir berechtigt, die noch verbleibenden Mengen zu fertigen und an den Besteller gegen Rechnungslegung auszuliefern, ersatzweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichtabnahme zu verlangen.
3.5
Nach Rücktritt oder im Rahmen eines geltend gemachten Schadenersatzanspruches sind wir mindestens berechtigt, das Fertigungsmaterial, welches für den Gesamtauftrag bereits erworben wurde und nicht anderweitig verwendbar ist, sowie alle im Rahmen der Auftragserfüllung entstandenen Kosten dem Bestellern in Rechnung zu stellen.
4. Preise und Zahlungen
4.1
Unsere angegebenen Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart wurde, ab Werk zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2
Die Preise sind Nettopreise zuzüglich aller Nebenkosten, wie z. B. Verpackung, Versicherung, Fracht, Rollgeld, Kosten für die Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme oder ähnliche Positionen. Kisten und Verschläge werden zum Selbstkostenpreis berechnet und, sofern sie innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Ware in brauchbarem Zustand frachtfrei zurückgesandt werden, mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Paketverpackungen nehmen wir nicht zurück.
4.3
An unsere Angebote halten wir uns vier Wochen ab Angebotserstellung gebunden. Wenn sich zwischen Vertragsabschluß und Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen beispielsweise durch Erhöhung der Materialkosten begeben, behalten wir uns vor, die Preise im Rahmen der Erhöhungen und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.
4.4
Unsere Rechnungen sind mit Zugang der Rechnung im Hause des Bestellers, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Wird innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum gezahlt, räumen wir dem Besteller 2 % Skonto auf die Nettoendrechnungssumme ein.
4.5
Abschlagszahlungen sind sofort nach der jeweils vereinbarten Fälligkeit ohne Skonto zahlbar.
4.6
Die Zahlung mit Schecks und Wechseln ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Eine solche Zahlung gilt erst nach wirksamer Einlösung des Schecks oder Wechsels als erfolgt. Die Diskont- und Finanzierungskosten trägt in diesem Fall der Besteller. Die genehmigte Entgegennahme von Wechseln ist keine Stundung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.7
Mit der ersten Mahnung kommt der Besteller in Verzug und wir sind berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe zu fordern.
4.8
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Korrekturabzüge und Freigabemuster
5.1
Nach Abnahme der Korrekturabzüge, Zeichnungen und Muster durch den Bestellern scheidet unsere Haftung für Merkmale der Lieferung, die auch bereits auf den abgenommenen Unterlagen oder Probestücken erkennbar vorhanden waren, aus.
5.2
Für Beanstandungen der Lieferung, welche auf einer unrichtigen Bestellung, den vom Bestellern überreichten Unterlagen oder auf unvollständigen oder undeutlichen Angaben des Bestellern beruhen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
6. Werkzeuge und Vorrichtungen
Alle für die Fertigung eingesetzten Materialien oder Stoffe, insbesondere Werkzeuge, Filme, Produktionsdaten oder Lochbänder, Zeichnungen oder andere übergebenen Unterlagen bleiben unser Eigentum. Bei bestehenden Urheberrechten behalten wir uns alle Nutzungsrechte, insbesondere die Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Der Besteller hat keine Weitergabebefugnis und kein Zurückbehaltungsrecht. Bei berechtigter Nutzung wird diese im Kostenteil gesondert auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
7. Lieferzeiten, Unmöglichkeit
7.1
Die Lieferzeit wird nach bestem Ermessen angegeben, bleibt aber unverbindlich.
7.2
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder anstatt einer Leistung, die über 5% des Netto-Auftragswertes hinausgehen, sind auch im Falle einer Nachfristsetzung durch den Besteller ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Besteller ist im Falle des Verzuges nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Verzögerung unstreitig zu vertreten haben.
7.3
Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
.4
Wird die Lieferung unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betreib genommen werden kann. Ziffer 7.2 Sätze 2 u. 3 gelten entsprechend. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8. Gefahrenübergang
8.1
Holt der Besteller die bereitgestellte Ware ab, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf ihn über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, daß er sie abholen kann.
8.2
Bei Versand geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir die Ware der zur Ausführung des Versandes bestimmten Person ausgeliefert haben. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Auslieferungsbereitschaft beim Besteller auf diesen über.
8.3
Wird die Versandart, der Versandweg oder die Versandperson von uns ausgewählt, ist unsere Haftung für einen Untergang der Sache auf das Auswahlverschulden beschränkt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender Ansprüche unser Eigentum. Soweit der Wert unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellern einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
9.2
Bei Hingabe von Schecks oder Wechseln geht das Eigentum erst über, wenn wir über den Geldbetrag verfügen können und eine Inanspruchnahme unsererseits aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
9.3
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und den Gegenstand zurückzunehmen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist nach Fristablauf zur Herausgabe verpflichtet. Nach der Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
9.4
Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges die Sache zu verarbeiten und zu verbinden. Nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gehören insbesondere Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und die Veräußerung mit Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. An Stelle des erlöschenden Eigentumsvorbehaltes tritt die neue Sache in Form des Arbeitsproduktes, an dem wir Miteigentum erwerben. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die in die neue Sache eingebrachten Vorbehaltwaren sowie diejenigen von dem Bestellern oder Dritten eingebrachten Gegenstände im Zeitpunkt der Einbringung hatten. Das an den Vorbehaltswaren bestehende Anwartschaftsrecht des Bestellern auf Erwerb des Eigentums setzt sich an unserem Miteigentumsanteil fort. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Der Besteller ist zu Verfügungen über seinen Miteigentumsanteil nur nach den Regelungen dieser Ziffer befugt.
9.5
Die Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist dem Besteller, der Wiederverkäufer ist, nur gestattet, wenn er unseren bestehenden Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten offen legt und erklärt, dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Der Dritte darf die Abtretung der gegen ihn gerichtete Forderung nicht von seiner Zustimmung abhängig machen.
9.6
Dem Besteller ist während des Bestehens unseres Eigentumsvorbehaltes verboten, die Sache zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat der Besteller uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
9.7
Zur weiteren Sicherung der in 9.1 genannten Ansprüche tritt der Besteller bereits jetzt diejenigen Forderungen, unter Einschluß solcher aus laufenden Rechnungen an uns ab, welche ihm aus einer Weiterveräußerung der unveränderten oder veränderten Produkte gegen seine Vertragspartner oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungswertes unter Einschluß der Umsatzsteuer derjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung betroffen sind.
9.8
Der Besteller darf die nach 9.7 im voraus abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten an uns in Verzug, so erlischt diese Einziehungsbefugnis. Mit dem Erlöschen dieser Befugnis sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Bestellern alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen.
9.9
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Bruch- und Wasserschaden zu versichern. Der Besteller tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
10. Sachmängel
10.1
Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei fristgemäßer und berechtigter Mängelrüge sind wir zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Bei wiederholt fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unwesentliche oder kleine Mängel an Material, Oberfläche oder Farbe, die durch die Eigenart der Herstellung bedingt sind oder unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit begründen keinen Sachmangel, sofern die Tauglichkeit der Ware hiervon nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird.
10.2
Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr bei Erwerb durch Unternehmer, im übrigen in zwei Jahren. Dies gilt nicht, solange das Gesetz längere Fristen vorsieht sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben unberührt.
10.3
Hält der Besteller wegen eines gerügten Mangels Zahlungen zurück, so müssen diese in angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Das Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Mangel gerügt wurde und über das Rügerecht kein Zweifel besteht. Entstandene Aufwendungen bei zu Unrecht erfolgter Mängelrüge hat uns der Besteller zu ersetzen.
10.4
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche
11.1
Bei Verletzung von Nebenpflichten, vorvertraglichen Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten sowie bei Schadenersatzansprüchen nach § 280 oder § 823 BGB ist unsere Haftung sowie die Haftung für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
11.2
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend nach den gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von uns besteht. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hannover, wenn der Besteller Kaufmann ist.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen nichtig oder unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleiben die übrigen Klauseln in ihrer Wirksamkeit unberührt. Die mangelhafte, nichtige oder fehlende Klausel wird durch eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der mangelhaften oder fehlenden Klausel entsprechenden Regelung im Wege der Ergänzung des Vertrages ersetzt.
I accept the legal notices.
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